Turnverein 1891 Gailingen e.V.
S A T Z U N G des
Turnverein 1891 Gailingen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Turnverein 1891 Gailingen eingetragener Verein“
Sitz des Vereins ist Gailingen am Hochrhein.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Singen eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.
Der Verein will seinen Mitgliedern, insbesondere der Jugend, Heimstatt und Hilfe bei sportlicher Betätigung sein.
Der Amateurgedanke und die Förderung des Breitensports ist Grundlage aller sportlichen Aktivitäten des Vereins.
Parteipolitische, konfessionelle sowie rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im
a)Deutschen Turnerbund
b)Badischen Turnerbund
c)Badischen Sportbund
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände (a bis c) als verbindlich an.
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände (a bis c). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband (a bis c).
§ 5 Mitgliedschaften
Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
Der Verein besteht aus:
a)ordentlichen Mitgliedern,
b)außerordentlichen Mitgliedern,
c)Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
Weitere Ehrungen von verdienten Mitgliedern regelt die Ehrenordnung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Antrag an den Gesamtvorstand zu richten.
Der schriftliche Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a)Austritt aus dem Verein,
b)Streichung von der Mitgliederliste,
c)Ausschluss aus dem Verein oder
d)Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erklärt werden.
Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 9 Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages/der Umlage werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieds- beiträge werden jeweils zum 01. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig.
Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Jedes Mitglied hat an den Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen. Alles Nähere dazu wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder und aktive Übungsleiter sind beitragsfrei.
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung,
b)der Gesamtvorstand,
c)der Vorstand nach § 26 BGB.
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Gailingen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die volljährigen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
Entlastung des Gesamtvorstandes;
Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
Wahl der Kassenprüfer;
Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
Festsetzungen von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen und deren Fälligkeit;
Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
§ 13 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a)dem 1. Vorsitzenden,
b)dem 2. Vorsitzenden,
c)dem Schatzmeister/Kassenwart,
d)dem Festwart,
e)dem Schriftführer,
f)dem Gerätewart,
g)dem Jugendleiter,
h)die Gruppenvorstände der den Verein bildenden Erwachsenengruppen.
Eine Personalunion ist unzulässig.
Der Gesamtvorstand mit Ausnahme der Gruppenvorstände wird durch die Mitglieder-versammlung in wechselndem Turnus gewählt:
a)1. Vorsitzender, Festwart, Gerätewart, Jugendleiter,
b)2. Vorsitzender, Schatzmeister/Kassenwart, Schriftführer,
Die Gruppenvorstände werden in den Gruppen gewählt und durch die Mitglieder-versammlung bestätigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.
Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c)Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
d)Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e)Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
f)Ausschluss von Mitgliedern.
§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand erlassen und geändert wird.
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vor-sitzenden vertreten.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 18 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a)Ehrenordnung,
b)Beitragsordnung,
c)Finanzordnung,
d)Geschäftsordnung,
e)Verwaltungs- und Reisekostenordnung,
f) Jugendordnung.
§ 19 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer in wechselndem Turnus, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 20 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern erforderlich.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Gailingen, die es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweck zu verwenden hat.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2011 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Satzungshistorie
Die Ursatzung wurde am 13.03.1971 errichtet und seither wie folgt geändert:
§§ 2, 8, 10 und 11 der Satzung wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.06.1975 geändert.
Die Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.1994.
§§ 8, 10 und 11 der Satzung wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.03.1998 geändert.
Die Neufassung der Satzung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.03.2011.